Wer in Deutschland Bienenvölker über die Kreisgrenze hinweg verbringt, benötigt bekanntermaßen für seine Bienen eine Seuchenfreiheitsbescheinigung („Gesund-heitszeugnis). Geregelt ist dies in §5 der Bienenseuchen-Verordnung. Es gilt die Freiheit von Amerikanischer Faulbraut zu bescheinigen. Der Veterinar des Herkunfts-Landkreises stellt nach entsprechender Untersuchung eine Bescheinigung aus, dieses wird dem Veterinäramt des Ziellandkreises nach Verbringung der Bienenvölker vorgelegt.
So auch geschehen im Juni 2022, als ein Berufsimker seine Bienenvölker aus Rheinland-Pfalz in die Akazienblüte nach Brandenburg verbrachte.
Die brandenburgische Veterinärin hielt diese Bescheinigung aus Rheinland-Pfalz für nicht ausreichend, weil nur eine klinische Untersuchung erfolgt war, und forderte eine erneute Untersuchung der Bienenvölker. Diesmal sollten die Völker bakteriologisch über Futterkranzproben untersucht werden.
Gegen die Untersuchungsanordnung klagte der Imker erfolgreich. Eine Rechtsgrundlage für die Anordnung der Veterinärin könne weder aus nationalen noch aus EU- Verordnungen* abgeleitet werden (Verwaltungsgericht Potsdam Urteil v. 9.10. 2023 VG 6 K 1241/22).
Zum Sachverhalt äußert sich der Rechtsanwalt des Imkers, Markus Achtélik aus Berlin, wie folgt: „Wir konnten das Verwaltungsgericht Potsdam davon überzeugen, dass eine amtlich ausgestellte Wanderbescheinigung in der gesamten Bundesrepublik gilt und nicht in jedem Landkreis erneut mittels anderer Untersuchungsverfahren hinterfragt werden darf. Das ist für die Wanderimker wichtig, da sie teilweise für bestimmte Trachten nur kurze Standzeiten haben und nicht jedes Mal eine neue Untersuchung oder Beprobung der Bienen durchführen können. Mit dieser Entscheidung konnten wir der deutschen Imkerschaft etwas Rechtssicherheit hinsichtlich dieser unklaren Rechtsfragen zur Gesundheits-bescheinigung für Bienen verschaffen.“
*Seit dem 21.4.2021 ist die EU Verordnung (EU) Nr. 2016/429 auch in Deutschland umzusetzen. In dieser Verordnung wird die Amerikanische Faulbrut als Seuche in die Kategorie D und E eingestuft. Demnach sind Maßnahmen zu treffen, um eine Ausbreitung beim Eintritt in die EU oder beim Verbringen zwischen den Mitgliedstaaten zu treffen. Tilgungsmaßnahmen oder -programme werden nur bei Seuchen der Kategorie A, B und C angeordnet.
Nationale Vorschriften (z.B. die deutsche Bienen-seuchen-Verordnung aus 1972 zuletzt in 2014 geändert) dürfen dem EU Recht dieser Verordnung nicht entgegen stehen. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nach mehr als zwei Jahren immer noch nicht vollzogen.
Ansprechpartner
Markus Achtélik
Wichertstr. 52
10439 Berlin Prenzlauer Berg